Moderne Messeinrichtungen

Wir sorgen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Gesetz über den Messstellenbetrieb

Mit dem am 02.09.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurden mit dem Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) die Rahmenbedingungen für die Einführung intelligenter Messtechnik festgelegt.

Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht ein Dritter diesen nach §§ 5 oder 6 MsbG durchführt, gemäß Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten.

Umsetzung durch die Netzgesellschaft Forst (Lausitz)

Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) wird gemäß § 29 in Verbindung mit §§ 30, 31 MsbG folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden,
  • bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht sowie
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach dem MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, ist die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem MsbG verpflichtet, alle vorhandenen herkömmlichen Stromzähler an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.

Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032 zu erfolgen, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes (vgl. § 29 MsbG).

Im Netzgebiet der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) beginnt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen Ende 2018, mit intelligenten Messsystemen ab dem Jahr 2020.

Die von der Ausstattung betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer bzw. gegebenenfalls der Anlagenbetreiber werden von der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) nach  § 37 Abs. 2 MsbG frühzeitig schriftlich informiert.

Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen können dem Preisblatt „Entgelte für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden. 

Darüber hinaus wird die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG anbieten. Die Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls in diesem Preisblatt veröffentlicht.

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FAQ zum Einbau intelligenter Messeinrichtungen und Messsysteme

1. Allgemeine Fragen

Warum ist der Einbau intelligenter/moderner Messsysteme erforderlich?

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bzw. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreiben den Einbau intelligenter/moderner Messsysteme vor. 

Wozu erfolgt der Einbau intelligenter Messsysteme?

Die Einführung intelligenter Messsysteme bildet die Basis und Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende. 

Die Energieversorgung über wetterabhängige und dezentrale Erzeugungsanlagen erfordert ein hohes Maß an Kommunikation. Energie muss gespeichert werden, zum Beispiel überschüssiger Strom aus Wind- und Solarenergie. Intelligente Messsysteme sind ein wichtiger Schritt für die Steuerbarkeit der optimalen Nutzung der Erzeugungsanlagen und können dazu beitragen, dass Erzeugung und Verbrauch von Energie besser aufeinander abgestimmt werden. 

Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys)?

Ein Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung sowie einer Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway). Diese Kommunikationseinheit erfüllt die Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Was ist eine moderne Messeinrichtung (mME)?

Bei einer modernen Messeinrichtung handelt es sich um einen digitalen Stromzähler mit detaillierter und historischer Verbrauchsvisualisierung. Diese Messeinrichtung kann über den Einbau einer zusätzlichen Schnittstelle zu einem intelligenten Messsystem erweitert werden.

Wozu sind intelligente Messsysteme erforderlich?

Intelligente Messsysteme stellen eine standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen bereit, zum Beispiel in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz oder „Smart 
Home“. Intelligente Messsysteme schaffen einerseits eine Verbrauchstransparenz, andererseits werden die Kosten durch Vor-Ort-Ablesungen reduziert. Außerdem haben Stromlieferanten die Möglichkeit, variable und zeitabhängige Stromtarife anzubieten. Intelligente Messsysteme schaffen auch die Möglichkeit, dezentrale Erzeugungsanlagen nutzungsabhängig zu steuern. 

„Digitalisierung der Energiewende“ – was heißt das?

Die optimale Nutzung von witterungsbedingten sowie jahres- und tageszeitabhängigen Stromerzeugungsanlagen (u. a. Wind- und Solaranlagen) erfordern ein Kommunikationsnetz, das Erzeugung, Verbrauch und Stromnetz miteinander verknüpft. Das macht eine standardisierte (digitale) Kommunikationsverbindung für Erzeugungsanlagen notwendig.

Wie profitieren Kunden vom Einsatz intelligenter Messsysteme?

Kunden profitieren zum einen durch eine Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Darüber hinaus können Verbraucher aufgrund der Transparenz über ihre Verbrauchsdaten gezielt Stromlieferverträge wählen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und somit günstiger für sie sind. Variable Tarife können über ihren wirtschaftlichen Anreiz zu Verbrauchsveränderungen und damit zu Kostenersparnissen führen.

Umgekehrt schaffen intelligente Messsysteme aber auch die technische Grundlage für Stromlieferanten, um überhaupt variable Tarife anbieten zu können. 

Ein Vorteil für den Kunden besteht aufgrund der Fernauslesbarkeit intelligenter Messsysteme: Vor-Ort-Ablesungen können in Zukunft entfallen.

Mehr zu den Vorteilen erfahren Sie unter 5.

Gibt es einen Pflichteinbau auch für andere Sparten als Strom?

Nein. Allerdings werden Anreize geschaffen, um den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für die Verbraucher zu optimieren. So können zum Beispiel Eigentümer eine entsprechende Modernisierung ihrer Liegenschaft anstoßen.

Neue Gaszähler müssen – wie auch bisher schon im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt – über eine Schnittstelle in intelligente Messsysteme integriert werden können. 

2. Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen

Welchen rechtlichen Hintergrund hat der Einbau intelligenter Messsysteme?

Die Dritte Binnenmarktrichtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) gibt den Mitgliedstaaten vor, bis 2020 pauschal 80 Prozent der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich entschieden, dass in Deutschland nicht pauschal in 80 Prozent aller Fälle intelligente Messsysteme verbaut werden müssen, sondern dass sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle die eingesetzte Zählertechnik und die Preisobergrenzen zu unterscheiden sind. 

Welche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen liegen dem Gesetz zugrunde?

Das BMWi hat Ende 2012 eine Kosten-Nutzen-Analyse bei der Unternehmensberatung Ernst & Young in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse seit Mitte 2013 vorliegen. 

Die Ergebnisse sind im Internet verfügbar.

Wo finden sich die neuen Regelungen rund um intelligente Messsysteme?

Im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses Gesetz regelt unter anderem den Einbau von intelligenten Messsystemen und Zählern, die allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb sowie die technischen Standards hierzu. Auch die Finanzierung intelligenter Messsysteme sowie den datenschutzrechtlichen Umgang damit werden durch das MsbG geregelt.

Wer muss nach dem vorliegenden Gesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden?

Kunden mit einem Jahresverbrauch von 6.000 Kilowattstunden oder mehr sollen ein intelligentes Mess- system erhalten, ebenso dezentrale Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)  und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung. 

Kunden mit einem geringeren Verbrauch werden mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 7 kW.

Welcher Jahresverbrauch ist maßgeblich für die Zuordnung zu den verschiedenen Einbaugruppen?

Der durchschnittliche Jahresverbrauch der vorangegangenen drei Kalenderjahre an der jeweiligen Verbrauchsstelle ist maßgeblich für die Zuordnung zu den verschiedenen Einbaugruppen. 

Kann man einer Einbauverpflichtung widersprechen?

Wie bei den herkömmlichen Stromzählern kann der Einbau von intelligenten Messsystemen nicht durch den Kunden abgelehnt werden.

Welche Zeiträume für den Einbau von intelligenten Messsystemen sind vorgesehen?

Ab März 2018 wird die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mit dem Einbau intelligenter Messsysteme für Kunden ab 10.000 kWh Jahresstromverbrauch und für Erzeuger zwischen 7 und 100 kW installierter Leistung beginnen. Andere Verbraucher und Erzeuger können erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet werden. 

Was bedeutet der Einbau moderner Messeinrichtungen?

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung für die Messung des Stromverbrauchs. Bei einer modernen Messeinrichtung handelt es sich um einen digitalen Stromzähler mit 
detaillierter und historischer Verbrauchsvisualisierung, der über den Einbau einer zusätzlichen Schnittstelle zu einem intelligenten Messsystem erweitert werden kann.

Die „alten“ elektromechanischen Ferraris-Zähler werden sukzessive bis spätestens 2032 vollständig durch moderne digitale Messeinrichtungen ersetzt. Den Austausch übernimmt die Netzgesellschaft 
Forst (Lausitz). 

Schränkt der staatlich vorgegebene Einbau von intelligenten Messsystemen (Rollout) die Möglichkeit zum freiwilligen Einbau intelligenter Messsysteme ein?

Nein, ein freiwilliger Einbau intelligenter Messsysteme bleibt unverändert möglich. Der Preis für den Einbau und den Betrieb ist hier jeweils mit dem von Ihnen beauftragten Messstellenbetreiber abzustimmen. 

3. Kosten für Einbau, Umbau und Betrieb

Wer trägt die Kosten für den Einbau der digitalen Stromzähler?

Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) übernimmt als grundzuständige Messstellenbetreiberin die Einbaukosten. 

Wer trägt die Kosten bei einem unter Umständen erforderlichen Umbau des Zählerschranks?

Grundsätzlich hat der Anschlussnehmer nach §22 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) notwendige Umbaukosten zu tragen. 

Werden viele Haushalte in Forst (Lausitz) von einem Umbau des Zählerschrankes betroffen sein?

Im Netzgebiet der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) wird ein Umbau des Zählerschranks nach unserer Kenntnis nur in einer sehr geringen Anzahl von Kundenanlagen erforderlich sein. 

Wer hat nach dem Gesetz welche jährlichen Kosten für ein intelligentes Messsystem zu tragen?

Für Kunden mit einem intelligenten Messsystem gelten nachfolgende festgelegte Preisobergrenzen (brutto), jeweils in Abhängigkeit vom Verbrauch bzw. bei Erzeugern von der Anlagengröße. 

  • Verbraucher 6.000 kWh – 10.000 kWh/Jahr sowie Erzeuger 7 – 15 kW: 100 €/Jahr,
  • Verbraucher 10.000 kWh – 20.000 kWh/Jahr sowie Erzeuger 15 – 30 kW: 130 €/Jahr,
  • Verbraucher 20.000 kWh – 50.000 kWh/Jahr sowie Erzeuger 30 – 50 kW: 170 €/pro Jahr,
  • Verbraucher 50.000 kWh – 100.000 kWh/Jahr sowie Erzeuger 50 – 100 kW: 200 €/Jahr

Für moderne Messeinrichtungen (bei Verbrauchern mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 6.000 kWh) gilt eine Preisobergrenze von 20 € (brutto) pro Jahr. 

Wie kommen die vorgesehenen Preisobergrenzen zustande?

Die Preisobergrenzen wurden im Auftrag des BMWi in einer Kosten-Nutzen-Analyse durch die Unternehmensberatung Ernst & Young ermittelt. Das Ergebnis liegt seit Mitte 2013 vor. 

Die Ergebnisse sind im Internet verfügbar.

Die Preisobergrenzen sollen das individuelle sowie das gesamtwirtschaftliche Nutzenpotenzial widerspiegeln. Auf Verbraucherseite wurden hierbei allein die möglichen Einsparungen durch die erhöhte Verbrauchstransparenz berücksichtigt.

Welche Kosten entstehen der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) durch den Rollout?

gegenüber, den wir unseren Kunden maximal in Rechnung stellen dürfen – die sogenannte Preisobergrenze. Dieser Preis ist sehr knapp kalkuliert. Einige Kostenfaktoren, die noch nachträglich per Gesetz 
vorgeschrieben wurden, waren zur Zeit der Preiskalkulation noch gar nicht enthalten.

4. Datenschutz und Datensicherheit

Wie erfolgt der Umgang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit bei der Erhebung und Erfassung von Daten mit den intelligenten Messsystemen?

Bei den erfassten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegen. 

Welche Vorkehrungen werden getroffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht ein sogenanntes Schutzprofil vor. Dieses Profil wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für intelligente Messsysteme erstellt und dient der Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität. 

Zertifizierte Systeme sind mit einem Siegel des BSI gekennzeichnet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente zum Schutzprofil sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit in der 
Informationstechnik veröffentlicht: www.bsi.bund.de.

Wie wird der Umgang mit den zu erhebenden Daten geregelt?

Dies ist in Teil 3 des Gesetzes zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Das MsbG legt fest, wer welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf. Ferner regelt es, wie mit den Daten umgegangen werden darf. 

Bei intelligenten Messsystemen wird eine Datenübermittlung seitens des Messstellenbetreibers lediglich zu Zwecken der Abrechnung vorgenommen und beschränkt sich auf maximal einen Monatswert, der einmal pro Monat erhoben wird. Einer darüber hinausgehenden Datenübermittlung muss der Kunde ausdrücklich zugestimmt haben.

Werden bei Haushalten mit intelligenten Messsystemen laufend Messwerte übermittelt?

Nein, das trifft nicht zu. Vielmehr werden nur die für die Abrechnung erforderlichen Daten übermittelt. Maximal zulässig ohne eine explizite Zustimmung des Kunden ist die einmalige monatliche Übertragung 
eines Monatswerts. Weitere Messwerte werden nur mit Zustimmung des Kunden übermittelt.

Wie soll das aktuelle Sicherheitsniveau auch künftig gewährleistet werden?

Der technische Fortschritt wird immer wieder neue Bedrohungsszenarien mit sich bringen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüft kontinuierlich Informationen von Herstellern und 
Anwendern über bekannt gewordene Sicherheitslücken. Das BSI soll das Sicherheitsniveau durch Weiterentwicklung des sogenannten Schutzprofils für intelligente Messsysteme gewährleisten. Bereits im Einsatz befindliche intelligente Messsysteme werden fortlaufend aktualisiert. 

5. Rolle und Aufgaben der Netzgesellschaft Forst (Lausitz)

Wie ist die Rolle der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) als grundzuständige Messstellenbetreiberin zu verstehen?

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist der Akteur, der für den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen verantwortlich ist, sofern sich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entscheidet oder entschieden hat.

Welche Anforderungen werden an diese Rolle gestellt?

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat sich zwei Zertifizierungsverfahren zu stellen: Bei dem einen Verfahren prüft die jeweils zuständige Regulierungsbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Bei dem zweiten Verfahren, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durchgeführt wird, geht es um technische und organisatorische Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit. 

Wird durch diese Rolle die Liberalisierung des Messstellenbetriebs eingeschränkt?

Nein. Jedem Verbraucher oder Anlagenbetreiber bleibt es unbenommen, ein Unternehmen seiner Wahl mit den entsprechenden Angeboten, Zertifikaten und Fähigkeiten als Messstellenbetreiber zu wählen. 

Welche Rolle hat die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) bei der Einführung intelligenter und moderner Messsysteme?

Gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) als Verteilungsnetzbetreiberin verpflichtet, als sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiberin Dienstleistungen im Bereich Messstellenbetrieb zu erbringen. Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) hat die Betreuung und die Verantwortung für ca. 14.000 Stromzähler im Netzgebiet der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) erhalten. 

Gibt es noch weitere Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Netzgesellschaft Forst (Lausitz)?

Grundsätzlich besteht im Messstellenbetrieb aufgrund der Liberalisierung Wettbewerb.

In Forst (Lausitz) betreut die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) ca. 19.000 Zählpunkte* (Strom ca. 13.500 und Gas ca. 5.500) und ist damit in Forst (Lausitz) die größte Messstellenbetreiberin. Andere Messstellenbetreiber, die in Forst (Lausitz) tätig sind, stehen vor den gleichen Herausforderungen. Auf welchem Wege andere Messstellenbetreiber die Umsetzung der Einführung von intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen vornehmen, ist uns nicht bekannt. 

* Ausspeisestellen

Wie viele Zählpunkte sind in Forst von den Änderungen betroffen?

Im Netzgebiet der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) beginnt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen (ca. 12.300 Stück) ab März 2018, die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen ab dem 
01.01.2019. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032 zu erfolgen. Bei Neubauten und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, hat die Ausstattung bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. 

Welche Einbaukosten kommen auf die Kunden zu?

Den Einbau der neuen Messsysteme und auch die Kosten für den Einbau übernimmt die Netzgesellschaft Forst (Lausitz). Dem Kunden entstehen also für diese Dienstleistung keine Kosten.

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort die Kundenanlage für die Aufnahme der neuen Messsysteme umgebaut werden muss. Für den Umbau ist dann der Eigentümer der Kundenanlage verantwortlich und muss hierfür auch die Kosten tragen. Im Regelfall passen die neuen Messeinrichtungen aber an die Stelle der bisherigen Messeinrichtung, sodass keine Kosten für den Kunden zu erwarten sind. 

Um was muss sich der Kunde im Rahmen des Gesetzes vor der Installation selbst kümmern?

Der Kunde hat keinerlei Verpflichtungen, sich im Vorfeld um den Einbau der neuen Messeinrichtung zu kümmern. Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) bzw. die von uns beauftragten Dienstleister werden sich mit den Kunden eigenständig in Verbindung setzen und mit den notwendigen Informationen versorgen.

Was leistet die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) in Bezug auf die Datensicherheit?

Der Begriff Datensicherheit umfasst im Gegensatz zum Datenschutz die technische Absicherung der Daten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter beispielsweise durch Sabotage oder Spionage.

Wie auch alle anderen Messstellenbetreiber werden wir nur Geräte verwenden, die vom Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und zugelassen sind. Eigens für diese Aufgabe wurden dort verpflichtende Richtlinien entwickelt. Auch alle prozessualen Vorgaben, die der Datensicherheit dienen, werden wir selbstverständlich einhalten. 

Welche Daten erfasst sie und wie werden die Daten verwendet?

Wie bereits heute notwendig, handelt es sich im Wesentlichen um die Stromverbrauchswerte.

Heute erfasst die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) den Verbrauch von Kunden in der Regel einmal jährlich. Gemäß Gesetz wird sich dies beim Einsatz moderner Messeinrichtungen auch zukünftig nicht ändern. 

Anders verhält es sich beim Einsatz von intelligenten Messsystemen: Hier schreibt der Gesetzgeber genau vor, in welchem Intervall die Messwerte erfasst, wie lange sie in welchem Gerät gespeichert und an wen diese Daten weitergegeben werden dürfen. Sinn und Zweck ist die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Marktkommunikation zum jeweiligen Versorger des Kunden. 

Was leistet die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) in Bezug auf den Datenschutz?

Die Daten des Kunden sind der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) ein wichtiges Anliegen. Wir halten uns strikt an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes und an die Vorgaben, die aus dem neuen Gesetz resultieren. Dies gilt nicht nur für uns selbst als Netzgesellschaft Forst (Lausitz), sondern ebenso für alle uns zuarbeitenden Unternehmen. Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) legt dies nicht nur vertraglich fest, sondern kontrolliert dies auch regelmäßig aktiv.

Was passiert, wenn ein Kunde mit dem neuen Zähler nicht einverstanden ist? Kann er dann seinen Versorger wechseln?

Es handelt sich nicht um den Stromlieferanten, der die neue Technologie einsetzt, sondern um den Messstellenbetreiber. Als grundzuständige Messstellenbetreiberin in Forst (Lausitz) nimmt die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) diese Rolle wahr. Per Gesetz ist der grundzuständige Messstellenbetreiber zum Einsatz der neuen Zählertechnologie verpflichtet, sobald diese am Markt verfügbar ist. Ein Wechsel des Stromlieferanten hat daher keinen Einfluss auf den Einbau eines Messsystems.

Kann die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) zukünftig aus der Ferne den Strom abschalten?

Die von uns eingesetzte Zählertechnik lässt eine Fernabschaltung nicht zu. Sollte es notwendig sein, den Strom abzuschalten, wird dies weiterhin durch Mitarbeiter vor Ort geschehen. 

6. Vorteile der modernen Messtechnik

Welche Vorteile bestehen durch den Einsatz von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen?

Die neue Messtechnik ermöglicht dem Kunden, durch ein bewusstes Verbrauchsverhalten Kosten zu sparen. Der Einsatz von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen allein führt nicht zu einer Stromkostenersparnis. 

Durch die neuen Messeinrichtungen erfolgt aber eine bisher nicht dagewesene Transparenz des Strom-verbrauchs des Kunden. Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus dieser Transparenz muss der Kunde jedoch selbst gewinnen und entsprechend umsetzen. Dies können beispielsweise eine Änderung des Verbrauchsverhaltens oder die Wahl eines Stromlieferanten mit besonderen Stromtarifen sein. 

Wann ist mit besonderen Stromtarifen zu rechnen? Wann wird es eine neue Tariflandschaft für Strom geben?

Darauf können wir als Netzgesellschaft Forst (Lausitz) keine Antwort geben. Die Umsetzung einer neuen Tariflandschaft und deren Ausgestaltung ist Aufgabe der Stromlieferanten. Messstellenbetreiber stellen lediglich die technischen Voraussetzungen für den Kunden zur Verfügung, um von einer neuen Tariflandschaft mit variablen, zeitabhängigen Tarifen profitieren zu können.

Wer profitiert von den neuen Zählern?

Von den neuen Zählern profitieren potenziell alle Kunden, weil die Zähler zum einen Einsparpotenziale erkennen lassen und zum anderen die Grundlage für eine neue Tariflandschaft mit variablen, zeitabhängigen Tarifen schaffen. 

Ein weiterer Vorteil der intelligenten Messsysteme besteht für die Kunden darin, dass Vor-Ort-Ablesetermine aufgrund ihrer Fernauslesbarkeit entfallen.

Intelligente Messsysteme bilden darüber hinaus einen wesentlichen Baustein für die Umsetzung der Energiewende. Mit der neuen Infrastruktur der intelligenten Messsysteme können die Verbräuche mit der 
Erzeugung von Wind und Sonne besser in Einklang gebracht werden. Dieser Faktor wird voraussichtlich aber erst in einigen Jahren voll greifen. 

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