EDL21-Stromzähler

Wir sorgen für mehr Intelligenz im Netz

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Seit dem 01.01.2010 sollen bei allen neu an das Stromnetz anzuschließenden Kunden (Anschlussnutzer) gemäß § 21b Abs. 3a EnWG Messgeräte installiert werden, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wiedergeben (sog. „intelligente Zähler“). Gleiches gilt für Bestandskunden, die bereits an das Energienetz angeschlossen sind, wenn diese an ihrem Gebäude eine größere Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG durchführen. Soweit größere Renovierungen durchgeführt werden, ist die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) zu informieren, damit der vorhandene Zähler gegen einen „intelligenten Zähler“ ausgetauscht werden kann.

Setzen Sie mit uns auf intelligente Zähler

Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) bietet auf der Grundlage des § 21b Abs. 3b EnWG allen interessierten Anschlussnutzern den Einbau „intelligenter Zähler“ an. Dies gilt für alle Bestandskunden, auch ohne dass Renovierungsarbeiten im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG durchgeführt wurden. Hierfür benötigen wir vom Anschlussnutzer unter Berufung auf § 21 b EnWG eine Beauftragung zum Zählerwechsel.

Für die eben genannten Fälle haben wir in unseren aktuellen Preisblättern jeweils einen Preis für den Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen nach § 21b Absatz 3a und 3b EnWG veröffentlicht. Sofern der Austausch des Stromzählers nicht im Rahmen des Turnuswechsels erfolgt, werden die anfallenden Installationskosten an den Kunden weiterverrechnet bzw. von diesem getragen.

EDL21-Stromzähler

Mehr Informationen zu den EDL21-Zählern erhalten Sie in der nachfolgenden Bedienungsanleitung:

Weiterführende Infos und Kontakt zu uns