Netzbetreiberwechsel Gas ab 01.01.2025
Dokumente zum Download
- Gleichbehandlungsbericht ( PDF , 72 KB )
- Grundversorger Gas bis 31.12.2024 ( PDF , 165 KB )
- Grundversorger Gas ab 01.01.2025 ( PDF , 72 KB )
- Muster-Lieferantenrahmenvertrag Gas (bis 30.09.2018) ( PDF , 755 KB )
- Muster-Lieferantenrahmenvertrag Gas (ab 30.09.2018) ( PDF , 245 KB )
- Kontaktdatenblatt Netzbetreiber, gültig 11.2019 ( XLSX , 22 KB )
- Kontaktdatenblatt Netzbetreiber ( XLSX , 21 KB )
- SLP-Verfahren: Verfahrensspezifische Parameter ( XLSX , 167 KB )
- Entgelt- und Zahlungsbedingungen ( PDF , 22 KB )
- Netzgebiet Gasnetzkarte ( PDF , 1 MB )
- Wetterstation: Cottbus (WMO Kennung 10496)
Netzentgelte
Zum 01.01.2025 erfolgt ein Wechsel des Netzbetreibers Gas, die NBB übernimmt die Netzbetreiberrolle von der Netzgesellschaft Forst (Lausitz).
Dadurch wird ein gemeinsames (einheitliches) Preisblatt mit der NBB gebildet. Die ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte finden Sie auf der Website der NBB.
- Preisblatt Gas 2024 ( PDF , 947 KB )
- Preisblatt Gas 2023 ( PDF , 496 KB )
- Preisblatt Gas 2022 ( PDF , 495 KB )
- Preisblatt Gas 2021 ( PDF , 87 KB )
- Preisblatt Gas 2020 ( PDF , 116 KB )
Netzentgelte für Sonderformen
Abweichend zu den Vorgaben des § 18 GasNEV kann in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt (nach § 20 Abs. 2 GasNEV) auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnet werden, ein sog. Sondernetzentgelt. Durch die Gewährung eines Sondernetzentgelts soll die Errichtung volkswirtschaftlich ineffizienter, doppelter Leitungsinfrastrukturen in Form von Direktleitungen, die keinen Zuwachs von Kapazitäten bewirken, vermieden werden.
Wichtiger Hinweis für Sonderentgelte ab 2023
Die Bundesnetzagentur hat im April 2021 einen neuen Leitfaden zur Ermittlung von Sonderentgelten veröffentlicht. Ziel ist die Schaffung einer verlässlichen und bundesweit einheitlichen Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Ermittlung der Sondernetzentgelte. Die Vorgaben sollen dabei künftig für alle zu vereinbarenden Sonderentgelte Wirkung entfalten (nach Veröffentlichung des Leitfadens).
Die BNetzA stellt klar, das der Ausweis eines Sondernetzentgelts einen Ausnahmetatbestand darstellt und ist daher an strenge Kriterien zu knüpfen. Netzbetreiber bzw. Industriekunden, die ein Sonderentgelt bei der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) beantragen möchten, müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Erklärung des Petenten
- Unterlagen/Nachweise die glaubhaft machen, dass ein Direktleitungsbau droht.
In diesem Zusammenhang hat die BNetzA in ihrem Leitfaden "Mindestanforderungen der beizubringenden Unterlagen" bestimmt (siehe Seite 7, Leitfaden BNetzA).
Diese sind:
Die o.g. Unterlagen sind vorzulegen, damit die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) die Voraussetzungen für Einräumung eines Sonderentgeltes prüfen kann. Sollte ein Sondernetzentgelt beginnend
ab dem Geschäftsjahr 2023 beantragt werden, sind die genannten Unterlagen bis spätestens 30.04.2022 bei der NFL einzureichen.
Dieser Termin ist notwendig, um fristgerecht zum 15.10.2022 die Netzentgelte/Sondernetzentgelte veröffentlichen zu können. Unterlagen, die nach dieser Frist bei der NFL eintreffen, können erst für die Netzentgeltbildung 2024 berücksichtigt werden.
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