Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlassen.
Diese Vorgaben dienen lt. BNetzA der Integration einer zunehmenden Anzahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse im Niederspannungsnetz.
Die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere durch die Überlastung bestimmter Betriebsmittel, soll durch zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, vermieden werden.
Im Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Anschlussnutzer an steuerbaren Netzanschlüssen reduzierte Netzentgelte.
Die Netzgesellschaft ist bemüht, aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens zum 01.01.2024 dieser Festlegungen die neuen Vorgaben so schnell wie möglich in das Anmeldeverfahren zum Netzanschluss über unser Netzanschlussportal zu integrieren.
Begriffe im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
- Netzbetreiber
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Der Betreiber von öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG, an dessen Netz eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen ist. (Netzgesellschaft Forst (Lausitz))
- Netzbereich
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Anlagenteil des Netzbetreibers.
Ein durch definierte Trennstellen abgegrenzter Bereich eines Niederspannungsnetzes, der durch eine oder mehrere Trafo-Stationen versorgt wird. Dies kann ein einzelner Strang sein sowie ein kompletter durch einen oder mehrere Trafos versorgter Bereich. Maßgeblich für die Betrachtung ist der Schaltzustand der Trennstellen im Regelbetrieb.
- Messstellenbetreiber (MSB)
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Ist das Unternehmen, das die Messtechnik (Zähler) inklusiv Zubehör einbaut und betreibt. Hat der Betreiber dieses nicht selbst gewählt, ist es der grundzuständige Messstellenbetreiber und damit der Netzbetreiber.
- Lieferant
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Ein Stromlieferant beliefert den Anschlussnutzer mit Strom.
- Betreiber
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Ist der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, der entweder Letztverbraucher (Anschlussnutzer, bspw. Mieter) oder Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) im Sinne des §14a Absatz 1 Satz 1 EnWG ist.
- Installateur
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Elektroinstallateur (Fachbetrieb), der die Anlage im Auftrag des Betreibers anmeldet, baut und beim Netzbetreiber fertigmeldet. Er kennt die TAB der Netzgesellschaft, errichtet den Messplatz (Zählerschrank) und schließt die steuerbaren Verbrauchseinrichtung entsprechend der Norm an.
Fragen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
- Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE)?
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Die folgenden Anlagenarten mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW am Niederspannungsnetz und einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 sind verpflichtend steuerbar:
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Ab wann gilt die Regelung nach § 14a EnWG?
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Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.
- Wird der „normale“ Haushaltsverbrauch auch gesteuert?
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Nein, der normale Haushaltsverbrauch (wie Hauslicht, Wohnungs-Licht, Kühlschrank, Steckdosen) darf nicht gesteuert werden.
- Welche Bedingungen müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) erfüllen?
- Rechte und Pflichten der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE)
- Steuerung durch den Netzbetreiber
- Wie wird die Kundenanlage gesteuert?
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Entscheidend ist die Anschlussleistung am Netzanschluss (Übergabepunkt Netzbetreiber/Netzanschlussnehmer).
Der Anschlussnehmer (bspw. Hauseigentümer) stimmt mit der Gesamtheit seiner Anschlussnutzer (bspw. Mieter) die Art der Steuerung ab. Es kann zwischen direkter Steuerung an der Anlage oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) für die gesamte Kundenanlage (empfehlenswert bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss) gewählt werden.
Wichtig: Der Anschlussnutzer muss sich mit seinem Anschlussnehmer abstimmen, deshalb stimmt der Anschlussnehmer der Antragstellung zu.
- Was ist der Unterschied zwischen netzorientierter Steuerung und präventiver Steuerung?
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Bei der netzorientierten Steuerung darf der Netzbetreiber ausschließlich zur Beseitigung von Überbelastung der Betriebsmittel steuern. Die Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen und Störungen, sowie die Sicherheit und die Zuverlässigkeit eines Versorgungssystems zielen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Sie müssen geeignet, objektiv und diskriminierungsfrei sein. Während der Steuermaßnahmen steht weiterhin eine Mindestleistung an der sVE zur Verfügung.
Mit dem zukünftigen Einsatz von intelligenten Messsystemen (iMS) erfolgt die Steuerung über die Kommunikation mittels Steuersignale. Zum Tausch dieser iMS werden Sie in der kommenden Zeit gesondert informiert.
Bis zur Bereitstellung der iMS darf der Netzbetreiber bis 31.12.2028 bei Bedarf präventiv steuern. Diese Steuerungsart ist nur so lange erlaubt, bis netzorientierte Steuerung möglich wird. Die Steuerung darf für maximal 2 Stunden/Tag unter Einhaltung der Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Informationspflicht, über die erste präventive Steuerungsmaßnahme.
- Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE)
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Die Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) am Netzanschluss ergeben sich zwei wesentliche Möglichkeiten:
der Verbrauch einer oder mehrerer sVE wird mit einem separaten Zähler gemessen (mehrere sVE, unabhängig ihrer Art, können zusammen über einen separaten Zähler gemessen werden)
- Reduzierte Netzentgelte – was ist das?
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Netzentgelte decken die Kosten, die dem Netzbetreiber für Investitionen, Betrieb und Instandhaltung Ihrer Netze entstehen. Sie sind ein Bestandteil der Verbrauchsrechnung des Kunden. Dafür, dass der Netzbetreiber die Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Anlagenbetreiber von einem reduzierten Netzentgelt.
Die Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinheit erhalten eine Reduktion des für sie maßgeblichen Netzentgeltes, wobei mehrere Varianten zur Auswahl stehen:
Modul 1:
Modul 2:
Modul 3:
Standardmäßig, wenn Sie uns nichts anderes mitteilen, kommt immer Modul 1 zur Anwendung. In der Grund- und Ersatzversorgung ist nur Modul 1 möglich.
Alternativ kann außer bei der Grund- und Ersatzversorgung des Anlagenbetreibers derzeit auch Modul 2 gewählt werden.
Modul 3 steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
- Vergleich der reduzierten Netzentgelt-Module
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Modul 1
Modul 2
Modul 3
Anwendung ab
01.01.2024
01.01.2024
Später, wenn Technik verfügbar am Markt
Netzentgelt
Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes
Reduzierung des Arbeitspreises
Zeitvariables Netzentgelt
Messung
Gemeinsame Verbrauchsmessung
Getrennte Verbrauchsmessung
Gemeinsame Verbrauchsmessung, getrennte ist möglich
- Wie viel Leistung steht bei der netzorientierten Steuerung noch zur Verfügung?
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Eine Mindestleistung, welche nicht abgeregelt werden darf, bleibt bei den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss erhalten.
Abkürzungen/Symbole
WPA
Wärmepumpenanlagen inkl. Zusatzheizung
EMob
Private (nicht öffentliche) Ladeeinrichtungen
RKA
Anlagen zur Raumkühlung
SPA
Elektrische Stromspeicher
∑
Summe
kW
Kilowatt (Einheit)
sVE
steuerbare Verbrauchseinrichtungen
GZF
Gleichzeitigkeitsfaktor (s. Tabelle)
0,4
Skalierungsfaktor (durch BNetzA vorgegeben)
Bei Direktsteuerung:
EMob und SPA
Pmin,14a = 4,2 kW je sVE
∑PWPA oder ∑PRKA ≤ 11 kW
Pmin,14a = 4,2 kW je Anlagenart
∑PWPA oder ∑PRKA > 11 kW
Pmin,14a = ∑PWPA * 0,4
Pmin,14a = ∑PRKA * 0,4
Bei Steuerung mittels EMS:
EMob und SPA sowie ∑PWPA oder ∑PRKA ≤ 11 kW
Pmin,14a = 4,2 kW + (∑ sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
EMob und SPA sowie ∑PWPA und/oder ∑PRKA > 11 kW
Pmin,14a = Max (0,4 x ∑PWPA; 0,4 x ∑PRKA) + (∑ sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
Die BNetzA hat die folgenden Gleichzeitigkeitsfaktoren (GZF) vorgegeben:
∑ sVE
2
3
4
5
6
7
8
≥9
GZF
0,8
0,75
0,7
0,65
0,6
0,55
0,5
0,45
- Regelungen für Bestandanlagen, deren Inbetriebnahme vor 01.01.2024 erfolgt ist
-
Für bereits vorhandene Anlagen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Die BNetzA hat Übergangsvorschriften festgelegt.